Kolb HSW - Anlagensysteme aus Kunststoff, Stahl und Edelstahl
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Grundsätzliches
1. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung sowie Preis erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. änderungen und Ergänzungen bedürfen, auch wenn diese mit Vertretern und Außendienstmitarbeitern abgesprochen wurden, der Schriftform.
2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für alle künfti­gen Geschäfte. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
3. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden.
4. Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht und Transportversi­cherung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Soweit in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen die Preise nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet sind, bleibt uns eine angemessen Preisanpassung vorbehalten, wenn nach Vertragsabschluß und vor Lieferung unsere Kosten für Rohstoffe, Löhne, Energien und allgemeine Abgaben und Tarife (z. B. Frachten) sich wesentlich erhöhen.
5. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu ±10 % sind zulässig. Mindestabnahme ist eine volle Verpackungseinheit.
6. Alle Gegenstände werden nur in einer Sortierung geführt. Es sind daher auch gering­fügig verzogene oder mit kleinen Unebenheiten oder Schönheitsfehlern behaftete Stücke abzunehmen. Ebenso sind Maßabweichungen, wie sie dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen, zulässig.
7. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGB 1.73/S 856) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGB 1.73/S 868) ist ausgeschlossen.

II. Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnung wird für Warenlieferungen zum Versandtag erteilt und ist spätestens innerhalb 30 Tagen nach Ausstellung in bar, netto, ohne Abzug zu bezahlen. Als Erfül­lungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
2. Falls nicht anders vereinbart, sind Barauslagen und Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Erbringung unserer Leistung rein netto, ohne Abzug fällig.
3. Bei überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist. Wechselzahlung wird nicht akzeptiert.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offenste­hende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ferner ist der Lieferer berechtigt, dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen, sowie umlaufende Akzepte unter Anrechnung aller Kosten aus dem Verkehr zu ziehen.

III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher, dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbe­haltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorech­nung des Lieferers.
2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbes nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß 1 dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehören­den Waren durch den Besteller, gelten die Bestimmungen der §§ 947, 984 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls seinen Eigentumsvorbehalt gemäß 1-3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entste­henden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Neben­rechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendma­chung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß 2 und/oder 3 oder zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
7. übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtfor­derungen um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentums­vorbehalt zur Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbe­haltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Liefer­preisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

IV. Liefer- und Abnahmepflichten
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderli­chen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen und eventuell vereinbarter rechtzeitiger
Materialbestellungen, beim Lieferer. Lieferfristen werden durch vom Kunden gewünschte Umkonstruktionen und Artikeländerungen unterbrochen. Sie beginnen erst wieder zu laufen, wenn geänderte Zeichnungen vom Kunden bestätigt sind. Mit Meldung der Versandbereitschaft, also durch Rechnung oder Avis des Lieferers gilt die Lieferfrist als eingehalten, auch wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
2. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnah­meterminen kann der Lieferer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine ver­bindliche Festlegung hierüber verlangen.
Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht einge­halten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer ange­messenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Ein Schadenersatz für Verzug wird begrenzt auf höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Im Falle, dass der Verzug durch uns von uns zu vertretende große Fahrlässigkeit oder Vorsatz verur­sacht wurde, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
3. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoff­versorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefer­erschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind.

V. Zeichnung, Entwürfe und Unterlagen
1. Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihm den eventuell entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird vom Besteller die Anbringung von Prüfzeichen und Gütekennzeichen verlangt, so übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass er für den betreffenden Artikel zur Führung dieser Zeichen berechtigt ist.
2. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge des Lieferers dürfen nur mit dessen schriftlicher Genehmigung weitergegeben werden.

VI. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang
1. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versand nach bestem Ermessen. Unsere Verpackungsmittel wie Kartons, Kisten, Säcke usw. sind Einwegbehältnisse, die wir gesondert berechnen und nicht zurücknehmen. Ebenso wird das Porto für Postsendungen, wenn diese ausdrücklich verlangt werden, oder für Auf­träge kleineren Umfangs zweckdienlich sind, gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Ware reist auf jeden Fall auf Gefahr des Bestellers und zwar bereits bei Verlassen des Werkes des Lieferers. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absen­dung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft an ihn über.
3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden sowie gegen ausdrücklich zu kennzeich­nende Risiken versichert.
4. Bei etwaigen Transportschäden hat der Besteller seine Ansprüche vor übernahme der Ware beim Frachtführer geltend zu machen.

VII. Mängelhaftung
1. Auch wenn der Lieferer den Besteller beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und Eignung des Produktes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.
2. Mängelrügen sind unverzüglich spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf 1 Woche nach Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach Wareneingang.
3. Bei begründeter Mängelrüge - wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Zeichnungen maßgebend sind - ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzteillieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlagen Nacherfüllung oder Ersatzteillieferungen fehl, ist der Besteller berechtigt, Minderung oder Wandlung zu erklären. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei Vertragsverletzungen, die durch uns verursacht wurden, und zwar aus Vorsatz oder aus grober Fahrlässigkeit, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Reklamierte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden. Sonstige Rücksendungen des Bestellers werden nur dann angenommen, wenn dem Lieferer zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Mängelrüge gegeben worden ist und der Lieferer über die zur Verfügung gestellte Ware auch entsprechend verfügt hat.
4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
5. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittel­baren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
6. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Pro­dukte und schließen sonstige Gewährleistungen jeglicher Art aus.

VIII. Schadenersatzleistung
1. Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund (aus Mängelhaftung, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung etc.) sind ausgeschlossen, es sei denn uns bzw. unseren Erfüllungsgehilfen ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einer Schadensverursachung anzulasten. Dies gilt bezüglich Schadensersatzansprüche aus Mängelhaftung unbeschadet der Ziffer VII unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist für Lieferungen der Sitz des Lieferwerkes, für Zahlungen der Firmen­sitz des Lieferers.
2. Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, sowie Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse ist für Vollkaufleute nach unserer Wahl das für unseren Firmensitz oder das für den Sitz des Lieferwerkes zuständige Gericht.


Stand 01.01.2003